Erziehungsbeistand (EBEI)
Der § 30 des Kinder – und Jugendhilfegesetzes beschreibt diese Hilfe zur Erziehung folgendermaßen:
„Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“
Eltern und Kinder/ Jugendliche sollen in einem gemeinsamen Prozess mit und voneinander lernen und in die Lage versetzt werden, Konflikte in Zukunft eigenverantwortlich zu lösen.
Das bedeutet konkret, z.B. dass die EBEI bei festgefahrenen Konflikten zwischen Eltern und Kindern/Jugendlichen versucht, einen konstruktiven Dialog zu initiieren, der dazu führen soll, gegenseitiges Verständnis und positives Interesse ( wieder ) herzustellen. Der Erziehungsbeistand will unparteiisch, moderierend, ggf. schlichtend und in jedem Fall fördernd dazu beitragen, dass eine Krise des Zusammenlebens von Eltern und Kindern nicht eskaliert. Die Vermeidung einer Fremdunterbringung ist dabei nicht immer das Non plus Ultra; in einigen Fällen kann eine gelungene Trennung des Jugendlichen von der Familie für beide Seiten positive Folgen haben und die „richtige“ Lösung sein. Eine spätere Rückführung des Kindes oder Jugendlichen in seine Herkunftsfamilie kann von der EBEI begleitet werden. Schulverweigerer und Kinder und Jugendliche mit Verwahrlosungstendenzen gehören auch zur Zielgruppe der EBEI.
Ziel der Erziehungsbeistandschaft muss hier zum einen die Überwindung der Verwahrlosungssymptome sein. Zum anderen muss durch die Analyse möglicher Ursachen herausgefunden werden, was den regelmäßigen Schulbesuch verhindert.
In fast allen Fällen gilt es, überforderten, besorgten und hilflosen Eltern Mut zu machen, vorhandene positive Ansätze zu stärken und zusätzliche Ideen, Vorschläge und Phantasien für einen anderen Umgang mit sich selbst und den Kindern in einem gemeinsamen Prozess zu entwickeln.
Parallel dazu soll versucht werden, zum Kind oder Jugendlichen ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, indem ein offener Austausch und Bewusstwerdungsprozess möglich werden soll, der zum Ziel hat, dass das Kind oder der Jugendliche über seine Wünsche, Bedürfnisse und Ängste reden kann.
Eine Erziehungsbeistandschaft muss beim zuständigen Jugendhilfedienst beantragt werden. [Weitere Informationen zum Antragsweg]
Im Unterschied zur Sozialpädagogischen Familienhilfe bezieht sich die EBEI auf Familien mit älteren Kindern ( ab ca. 12 Jahre ). Der zeitliche Umfang der Hilfe beträgt in der Regel 4 Stunden je Woche, für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten (Ausnahmen sind möglich).





