Antragstellung und Hilfeplanverfahren

für Ambulante Erzieherische Hilfen.

1. Antragstellung

Das SGB VIII (Sozialgesetzbuch) gewährt als Kinder – und Jugendhilfegesetz (KJHG) Eltern und Sorgeberechtigten einen Rechtsanspruch auf eine Hilfe zur Erziehung (siehe § 27, SGB VIII oder KJHG). Viele erzieherische Hilfen werden in einem eigenen Paragrafen beschrieben, Ziele und Aufgaben werden dort formuliert.

Beispiele:
§ 28 Erziehungsberatung
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
§ 30 Erziehungsbeistand
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 34 (Heimerziehung)

In Dortmund können Sie als Eltern und Sorgeberechtigte den Antrag auf Hilfe zur Erziehung bei dem für Sie zuständigen Jugendhilfedienst ( JHD ) stellen. Es gibt in Dortmund 13 Jugendhilfedienste. Welcher Jugendhilfedienst und welcher Mitarbeiter dort für Sie zuständig sind, richtet sich in der Regel nach der Strasse, in der Sie leben. Auskunft darüber gibt Ihnen das Servicetelefon der Stadt Dortmund unter der Telefonnummer: 500. Sie können sich gleich verbinden lassen und mit dem Mitarbeiter des JHD einen Termin vereinbaren.

Im Gespräch sollte, nachdem Sie Ihre Probleme geschildert haben, gemeinsam überlegt werden, welche Hilfen für Sie denkbar, sinnvoll und annehmbar sein könnten. Wenn Ihnen eine Hilfe zur Erziehung angeboten wird, wird Ihnen ein Antragsformular ausgehändigt, das Sie unterschreiben müssen. Nur so können Sie ihren Rechtsanspruch auf eine derartige Hilfe geltend machen.

Ausnahme:
Eine Erziehungsberatungsstelle (EB - davon gibt es in Dortmund 12) können Sie auch ohne Umweg über den Jugendhilfedienst und ohne Antrag – sogar anonym ! – direkt aufsuchen. Die meisten Erziehungsberatungsstellen haben eine „Offene Sprechstunde“.

So können Sie unsere EB in der Westhoffstrasse zur „Offenen Sprechstunde“ immer dienstags von 14 – 17 Uhr aufsuchen.

Falls Ihnen im Gespräch mit dem JHD jedoch eine andere Hilfe zur Erziehung angeboten wird – beispielsweise die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31) oder eine Erziehungsbeistandschaft (§ 30), müssen Sie den entsprechenden Antrag unterschreiben.

Nachdem Sie den Antrag unterschrieben haben, entscheidet der JHD in seiner Erziehungskonferenz darüber und teilt Ihnen schriftlich mit, ob Ihr Antrag bewilligt wurde. Die Erziehungskonferenz beschließt – neben der Bewilligung oder Ablehnung – auch Art und Umfang der Hilfe. So wird im Bereich der Sozialpädagogischen Familienhilfe auf einen Hilfeumfang von in der Regel 6 Stunden pro Woche entschieden, in der Erziehungsbeistandschaft in der Regel auf 4 Stunden je Woche. Häufig bedeutet das in der Ausgestaltung der Hilfe, dass 2 – 3 Hausbesuche je Woche vereinbart werden können zwischen der Familie und der Fachkraft des Trägers.

Das Jugendamt kooperiert mit vielen Trägern der freien Wohlfahrt, z.B. auch mit uns, dem Sozialen Zentrum Dortmund e.V., Beratungsstelle Westhoffstraße. Im Auftrag des Jugendamtes nehmen wir Fallanfragen entgegen und übernehmen die Durchführung bewilligter Hilfen zur Erziehung. Prinzipiell entscheidet das Jugendamt nach fachlichen Gesichtspunkten, welcher Träger und welche Fachkraft mit der Durchführung der Maßnahme betraut wird. Aber auch Sie als Antragsteller haben die Möglichkeit, mit zu bestimmen, wer Ihnen helfen soll, indem Sie Ihrem Wunsch – und Wahlrecht Ausdruck verleihen. Das bedeutet, dass Sie bei Antragstellung sagen können, von welchem Hilfeanbieter/Träger Sie gerne die Hilfe bekommen möchten. So können Sie also durchaus den Wunsch äußern, dass Sie gerne mit einer Fachkraft der AEH der Beratungsstelle Westhoffstraße zusammenarbeiten wollen!

2. Hilfeplan, § 36 KJHG

Dieses Gesetz bestimmt Ihre Mitwirkung am Zustandekommen der für Sie notwendigen Hilfe, nichts soll ohne Sie geplant, besprochen oder verfügt werden.

Nach der Bewilligung Ihres Antrags kommt es zu einem Erstgespräch, an dem der Ihnen schon bekannte, fallzuständige Mitarbeiter des Jugendhilfedienstes teilnimmt, die Fachkraft des freien Trägers, die die eigentliche Durchführung der Hilfe im Auftrag des Jugendamtes übernimmt und natürlich Sie selbst und ggf. Ihre Familie.

Die Hilfe beginnt mit diesem Erstgespräch, in dem über die Gründe des Zustandekommens der Hilfe, Ihre Anliegen und Wünsche und über den Rahmen und die Formalitäten der Zusammenarbeit gesprochen wird.

Nach 6 bis 8 Wochen der Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Fachkraft, kommt es dann zum 1. Hilfeplangespräch, an dem die gleichen Beteiligten wie zuvor teilnehmen.

Hier wird detaillierter besprochen, welche Probleme – aber auch Stärken – bisher erkannt werden konnten, welche Themen zu bearbeiten sind, wie die Kooperation bislang verlief und auf welche Arbeitsaufträge man sich einigt für die weitere Zusammenarbeit.

Jedes Hilfeplangespräch wird vom JHD – Mitarbeiter protokolliert und von allen Beteiligten unterschrieben. Da die Hilfen in der Regel auf längere Zeit angelegt sind und positive Veränderungen sich häufig erst nach geraumer Zeit einstellen, wird jede Hilfebewilligung zunächst für 6 Monate erteilt. Kurz vor Ablauf der 6 Monate nach Hilfebeginn erfolgt das 2. Hilfeplangespräch. Wieder erhalten alle Beteiligten (JHD, Fachkraft des Trägers, Familie) die Gelegenheit, offen und frei ihre Meinung zum bisherigen Verlauf der Maßnahme zu äußern. Es wird überprüft, ob die anfangs definierten Ziele erreicht wurden, ob es neue Schwierigkeiten gibt und schließlich, ob die Hilfe ein weiteres halbes Jahr fortgesetzt werden soll und falls ja, mit welchen Aufträgen und Zielen.

In der Sozialpädagogischen Familienhilfe sollen nach maximal 18 Monaten möglichst viele Aufträge bearbeitet und die Ziele überwiegend erreicht sein, um dann die Hilfe im gemeinsamen Abschlussgespräch zu beenden. In Ausnahmefällen kann die Hilfe bei Bedarf auch darüber hinaus fortgesetzt werden.

Im Bereich der Erziehungsbeistandschaft soll der Bewilligungszeitraum insgesamt 12 Monate nicht überschreiten. Aber auch hier sind Ausnahmen möglich. Immer nach 6 Monaten muss in einem weiteren Hilfeplangespräch die Notwendigkeit der Hilfe jeweils erneut überprüft und festgestellt werden.